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Jansen, SGB VI § 260 Beitragsbemessungsgrenzen / 2.2.1 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet – Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenze

Dr. Tobias Kador
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Rz. 11

§ 260 Satz 2 legt zunächst fest, dass die Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 (§ 256a) – ermittelt aus dem jeweiligen Arbeitseinkommen und dem Wert der Anl. 10 zum SGB VI für dasselbe Jahr – nicht höher ist als die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze für die "alten" Bundesländer (vgl. zu den Gesetzesmotiven BT-Drs. 12/405 S. 129).

 

Rz. 12

Das ist nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht zu beanstanden (vgl. auch weiter unten unter Rz. 17). Der auf DM aufgewertete und mittels der Werte der Anl. 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste hochgewertete Verdienst eines in der Sozialpflichtversicherung und in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten kann der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI stets nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil v. 9.11.1999, B 4 RA 2/99 R; BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 42/99 R; BSG, Urteil v. 16.11.2000, B 4 RA 72/00 R). § 260 Satz 2 ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 6.8.2002, 1 BvR 586/98).

 

Rz. 12a

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt dabei im System der gesetzlichen Rentenversicherung eine signifikante Größe dar. Sie darf nicht überschritten werden und ist insoweit Kernstück für Belastbarkeit-Versicherungsschutz und Leistungsgrenze und stellt damit ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den "aktiv Versicherten" (Beitragszahler), den "passiv Versicherten" (Rentenempfänger) und zwischen den ("drei") Generationen dar. Sie gewährleistet, dass eine (regelmäßig in Form von Beiträgen) erbrachte versicherungsrelevante Vorleistung zu gesamtäquivalenten Lasten der jeweiligen späteren Generation der Beitragsbelasteten führt. Zugleich sichert die Beitragsbemessun...

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