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Jansen, SGB VI § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 252a trat gemäß Art. 42 Abs. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) am 1.1.1992 in Kraft.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das RÜ-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) neu gefasst. Die Neufassung diente der Verdeutlichung, dass auch Zeiten des Bezuges bestimmter Leistungen aus Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR, die den explizit in dieser Vorschrift genannten Erwerbsminderungsrenten vergleichbar sind, als Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs in Betracht kommen. Außerdem wurde Abs. 2 durch das RÜ-ErgG hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Arbeitsausfalltagen als Anrechnungszeiten geändert, weil sich die bisherige Regelung des Abs. 2 als sehr verwaltungsaufwendig erwiesen hatte. Darüber hinaus gelten Arbeitsausfalltage nunmehr als Anrechnungszeiten eigener Art und nicht mehr als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 4 der Vorschrift wurden durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) geändert. Durch die Änderung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wurden Übergangsrenten, Invalidenrenten bei Erreichen besonderer Altersgrenzen sowie befristete erweiterte Versorgungen hinsichtlich der Anerkennung als Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet dem Vorruhestandsgeld gleichgestellt. Durch die Ergänzung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wurden berufsbezogene Zuwendungen an Ballettmitglieder den übrigen in der Vorschrift genannten Erwerbsminderungsrenten gleichgestellt.

Darüber hinaus wurden Abs. 1 dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 89 RRG 1999 (BGBl. I 1997 S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.1996 (Art. 33 Abs. 6 RRG 1999) und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 33 Abs. 4 RRG 1999) ergänzt. Nach Abs. 1 Satz 4 i. d. F. des RRG 1999 sind Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunter...

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  (1) 1Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte   1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige ...

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