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Jansen, SGB VI § 249 b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 249 b ist durch Art. 5 Nr. 18 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.4.1995 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ersetzt § 57 Abs. 2, der in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Pflegebedürftigen regelte; § 57 Abs. 2 wurde durch Art. 5 Nr. 6b PflegeVG mit Wirkung zum 1.4.1995 aufgehoben. Seit dem 1.4.1995 regelt § 57 nur noch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Berücksichtigungszeiten sind gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 durch das RRG 1992 am 1.1.1992 als neue rentenrechtliche Zeiten eingeführt worden, und zwar als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 Abs. 1 i. d. F. v. 1.1.1992 bis zum 31.3.1995) und als Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (§ 57 Abs. 2i. d. F. v. 1.1.1992 bis zum 31.3.1995). Die Einführung von Berücksichtigungszeiten als rentenrechtliche Zeiten stand in Zusammenhang mit der Neuregelung der Bewertung von beitragsfreien Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung, die ebenfalls zum 1.1.1992 erfolgte. Bis zum 31.12.1991 wurden beitragsfreie Zeiten mit dem Durchschnittswert bewertet, der sich bis zum Kalenderjahr vor der beitragsfreien Zeit für den jeweiligen Versicherten ergeben hatte. Nach den seit dem 1.1.1992 geltenden Regelungen zur Ermittlung des Gesamtleistungswerts für beitragsfreie Zeiten sowie für Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§§ 71 bis 73) wirken sich versicherungsrechtliche Lücken mindernd auf die Höhe des Gesamtleistungswerts und damit auf die Bewertung von beitragsfreien Zeiten aus. Die Gesamtleistungsbewertung wurde deshalb im Gesetzgebungsverfahren auch als sog. Beitragsdichtemodell bezeichnet. Zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen, die i. d. R. sehr viel häufiger als Männer versicherungsrechtliche Lücken aufgrund von Kindererziehung oder der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen aufweisen, hat der Gesetzgeber Berücksichtigungszeiten als rentenrechtliche Zeiten eingeführt, die in erster Linie eine Erhöhung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1)bewirken. Darüber hinaus haben Berücksichtigungszeiten ggf. auch eine anspruchsbegründende Wirkung bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahrengem. § 51 Abs. 1 oder von 45 Jahren gem. § 51 Abs. 3a.Darüber hinaus zählen sie zu den erforderlichen 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten bei Prüfung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 Abs. 1) bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten.

 

Rz. 3

Berücksichtigungszeiten wegen Pflege wurden vom Gesetzgeber für Zeiten ab 1.4.1995 als entbehrlich angesehen, weil Pflegepersonen seit diesem Zeitpunkt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Für die Anerkennung zurückliegender Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 wurde mit Wirkung zum 1.4.1995 die Übergangsregelung des § 249 b in das SGB VI eingefügt.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege

 

Rz. 4

Nach dem Regelungsinhalt der Vorschrift sind Berücksichtigungszeiten wegen Pflege anzuerkennen, wenn

  1. ein wirksamer Antrag zur Anerkennung der Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen als Berücksichtigungszeit rechtzeitig gestellt worden ist,
  2. die Pflegeperson wegen der Pflege in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen und
  3. nicht zu dem in § 56 Abs. 4 genannten Personenkreis zählte, der von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen ist.
 

Rz. 5

Zu a) Antragserfordernis

Die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege als rentenrechtliche Zeit setzt eine Antragstellung voraus (§ 249 b Satz 1 HS 1). Für die Antragstellung gelten die Grundsätze des § 11 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 16 SGB I. Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 9 SGB X an keine besondere Form gebunden. Anträge auf Vormerkung von Pflegeberücksichtigungszeiten sind in der Zeit vom 1.1.1992 bis Juni 1995 i. d. R. im Zusammenhang mit den Sach- und Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt worden.

Grundsätzlich sind die Fristen für die Beantragung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege bereits am 30.6.1995 abgelaufen. Im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten (§§ 13, 14 SGB I) hatten allerdings sowohl die Rentenversicherungsträger als auch die für Leistungen der Pflegeversicherung zuständigen Krankenkassen, in geeigneten Fällen Pflegepersonen darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege eine Antragstellung voraussetzt. Sind die Rentenversicherungsträger bzw. die Krankenkassen im Einzelfall ihrer Informationspflicht nachweislich nicht ordnungsgemäß nachgekommen, ist die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege ggf. trotz fehlender Antragstellung auch heute noch zulä...

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