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Jansen, SGB VI § 236a Altersrente für schwerbehinderte M ... / 2.1.1 Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964

Heidrun Brettschneider
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Rz. 4

Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen (§ 37 Satz 1). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ergibt sich für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte die Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie die Bestimmung der Höhe des Rentenabschlags bei vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Altersrente aus der Übergangsregelung des § 236a.

Für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2022 ist darüber hinaus zu beachten, dass ein Rentenanspruch vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht besteht, wenn Versicherte einen Hinzuverdienst i. S. v. § 34 Abs. 3b Satz 1 (i. d. F. bis 31.12.2022) erzielen und der nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente wegen Alters erreicht (§ 34 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022).

Die bis zum 31.12.2022 in § 34 Abs. 2 bis 3g enthaltenen Hinzuverdienstregelungen wurden durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben. Neben dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente können Versicherte nunmehr uneingeschränkt hinzuverdienen; ein Rentenwegfall bzw. eine Minderung des Rentenzahlbetrags infolge der Anrechnung von Hinzuverdienst ist grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall der Hinzuverdienstregelungen das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie – insbesondere bei den Trägern der Deutsc...

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