Rz. 51a
Mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.2.2025 (BGBl. I Nr. 63) wurde mit Wirkung zum 1.3.2025 mit der Regelung in § 127 SGB IV eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geschaffen. Nachdem das BSG in seinem sog. Herrenberg-Urteil entschieden hatte, dass für Lehrkräfte keine Sonderregelungen bezüglich des sozialversicherungsrechtlichen Status gelten (BSG, Urteil v. 28.6.2022, B 12 R 3/20 R; vgl. weitergehend auch IWW Institut, VB 3/2025, 8; Rolfs, SGb 2025, 1; Brücher, SozSich 2025, Nr. 2/3, 29; Freudenberg, B+P 2025, 278; Freudenberg, B+P 2025, 487; Thüsing/Mantsch, BB 2025, 628; Brock, öAT 2025, 67; Rittweger/Zieglmeier, NZA 2025, 462; Worms, NZS 2025, 453; N.N., info also 2025, 96), hat sich der Gesetzgeber zur Einfügung von § 127 SGB IV veranlasst gesehen. Nach der Regelung soll eine Feststellung des Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften als abhängig beschäftigt durch die Versicherungsträger (also insbesondere die Rentenversicherung Bund) bis Ende 2026 ohne Wirkung bleiben; also die Versicherungspflicht erst ab dem 1.1.2027 beginnen. Das soll gelten, wenn
- die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
- die Lehrkraft dem zustimmt.