0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2004 eine redaktionelle Anpassung.
Das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) nahm mit Wirkung zum 1.1.2008 eine Klarstellung hinsichtlich des Kreises der für die Meldung zuständigen Stellen vor. Eine weitere Ergänzung erfolgte durch das Haushaltsbegleitgesetz v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) mit Wirkung zum 1.1.2011.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 193 trat bezüglich der Meldung von Anrechnungszeiten (zuvor: Ausfallzeiten) an die Stelle von § 1401b Abs. 1 Satz 1 RVO, § 123b Abs. 1 Satz 1 AVG. Die früher vorgeschriebene Meldung von Ersatzzeiten (§ 250) entfällt, da Ersatzzeiten nach dem 31.12.1991 nicht mehr entstehen können. Die Übergangsregelungen in § 252 Abs. 2 und 3 sahen zum Teil für die Zeit bis zum 31.12.1997 Sonderregelungen vor. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übertagungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2023 (BGBl. I S. 2759). § 193 gewährleistet in Verbindung mit der DEÜV den automatischen Datenzufluss für die Anerkennung von Anrechnungszeiten in das jeweilige Versicherungskonto.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit sowie die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II sind verpflichtet, Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können (§ 58 Abs. 1, § 252), zu melden. Die redaktionelle Klarstellung durch das Gesetz v. 19.12....