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Jansen, SGB VI § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub / 2.2 Säumnis

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 2a

Durch Abs. 1 Satz 2 und 3 wird die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen nunmehr ausdrücklich geregelt. Bisher fand mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im SGB VI für diese besonderen Pflichtbeiträge § 24 SGB IV Anwendung. Mit der Ergänzung wird zum einen geregelt, dass abweichend von § 24 SGB IV Säumniszuschläge vom Schuldner der Nachversicherungsbeiträge nicht zu zahlen sind, wenn diese spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Hiermit soll den Besonderheiten bei der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Rechnung getragen werden, insbesondere der Tatsache, dass Nachversicherungsschuldner häufig nicht zeitnah feststellen können, ob die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt sind. Von der Erhebung eines Säumniszuschlages kann gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV abgesehen werden, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid für die Vergangenheit festgesetzt wird und der Beitragsschuldner keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte. Eine Verwirkung des Anspruchs auf Säumniszuschläge ist möglich (BSGE 99 S. 227).

Ferner wird die Berechnung des rückständigen Betrags i. S. d. § 24 Abs. 1 SGB IV festgelegt. Diese Festlegung ist erforderlich, weil – anders als bei anderen Pflichtbeiträgen – sich die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge nicht an den Rechengrößen zum Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern am Zeitpunkt der Zahlung orientiert. Durch den um 3 Monate hinausgeschobenen Beginn der Säumnis sind für die Berechnung des Säumniszuschlags die Rechengrößen abweichend von § 181 Abs. 1 maßgebend, die zum Zeitpunkt des Beginns der Säumnis gelten. Dies entspricht der schon bisher überwiegend geübten Rechtspraxis.

Mit Satz 3 wird in Ergänzung zu Satz 2 geregelt, wie be...

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