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Jansen, SGB VI § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Mit dem RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.1993 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.1996 geändert. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) ergänzte Abs. 1 um Satz 2 mit Wirkung zum 1.8.2004. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 2 geändert worden. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) hat mit Wirkung zum 1.7.2015 Abs. 2 Satz 2 nochmals angepasst. Durch das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) ist mit Wirkung zum 1.1.2016 Abs. 2a eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 181, der die Regelungen in § 1402 RVO und § 124 AVG ablöst, regelt die Berechnung der Beiträge und bestimmt, wer sie zu tragen hat, während § 8 Abs. 2 festlegt, wer nachzuversichern ist. Besondere Regelungen für die Nachversicherung beim Ausscheiden aus der Beschäftigung vor dem 1.1.1992 sowie für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet enthalten die §§ 277 ff. Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist in § 186 geregelt. Ähnliche Regelungen enthalten § 23 Abs. 6 AbgG für die Nachversicherung von Abgeordneten des Bundestages und der Länderparlamente sowie § 18 PostPersRG für Postbeamte, die bei der PostAG etc. in ein Beschäftigungsverhältnis wechselten (bis Ende 2003). Die Regelungen in §§ 181 ff. betreffen ...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge
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  (1) 1Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. 2Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto ...

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