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Jansen, SGB VI § 150 Dateisysteme bei der Datenstelle / 2.2 Inhalt der Stammsatzdatei

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 4

Die Zweckbestimmung und damit auch der Inhalt der Stammsatzdatei bestimmt sich in erster Linie nach den in Ziff. 1 bis 10 im Einzelnen aufgezählten Aufgabenbereichen. Weitere personenbezogene Daten dürfen nur dann gespeichert werden, soweit sie zur Aufgabenerfüllung der Deutschen Rentenversicherung Bund erforderlich sind. Zuvor ist jedoch stets zu prüfen, ob nicht auch anonymisierte Daten ausreichen. Eine Aufgabenzuweisung an die Deutschen Rentenversicherung Bund ergibt sich z. B. aus § 14 Satz 2, § 220 Abs. 2, § 221 Satz 3 oder § 79 SGB IV. Weiterhin enthalten die Beschlüsse Nr. 117 und 118 der EWG-Verwaltungskommission zu Art. 50 Abs. 1 Buchst. a und b der VO Nr. 574/72 entsprechende Aufgabenzuweisungen. Mit der Ergänzung von § 150 sollten nun Nr. 8 und 9 nach dem Willen des Gesetzgebers (BR-Drs. 315/11 S. 37 f.) einerseits Hinweise auf einen Leistungsanspruch ermöglicht und andererseits die unrechtmäßige Erbringung von Hinterbliebenenleistungen nach Wiederheirat vermieden werden. Nach § 115 Abs. 6 Satz 1 sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Dies kann z. B. unterbleiben, wenn getrennt lebende Ehegatten vom Tod des Ehegatten nichts erfahren oder weil Witwer vor dem Hintergrund der früheren Rechtslage davon ausgehen, dass nur Witwen nicht aber Witwer eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können. Mit der Änderung wird die Voraussetzung geschaffen, dass die Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Hinweis erteilen können (§ 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8). Aufgrund einer nicht angezeigten Wiederheirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft kam es in der Vergangenheit immer wieder zur unrechtmäßigen Zahlung von Hinterbliebenenrenten. Mit der ...

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