0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) eingefügt. Die Vorschrift gilt seit dem 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG). Durch Art. 5 Nr. 10 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurden Abs. 1 Satz 1 geändert und Abs. 3 sowie der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 neu gefasst. Die Änderungen erfolgten nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes jeweils zum 29.6.2011.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung regelt in Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger. Diese ergibt sich i. S. einer Rangfolge aus dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt, dem Beschäftigungsort oder dem Tätigkeitsort des Berechtigten im Inland, soweit sich nicht aus Abs. 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht eine Vorrangzuständigkeit ergibt. Bei Leistungsansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Die Sätze 3 und 4 des Abs. 1 regeln die Zuständigkeit für verschiedene Hinterbliebenenrenten.
Rz. 2a
Liegt der nach Abs. 1 maßgebende Ort nicht im Inland, weist Abs. 2 die Zuständigkeit dem Regionalträger zu, der zuletzt nach Abs. 1 zuständig war.
Aus der Tabelle in Abs. 3 ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger, soweit unter bestimmten Voraussetzungen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz betroffen sind. Letztlich regelt Abs. 4 die Auffangzuständigkeit der DRV Rheinland.
2 Rechtspraxis
2.1 Reihenfolge der örtlichen Zuständigkeit
Rz. 3
Die Regionalträger bekommen im Rahmen der Bestandssicherung über die Vergabe der Versicherungsnummer und das Ausgleichsverfahren nach § 274c Versicherte zugeteilt, um den gesetzlich vorgesehenen Vomhundertsatz in Abgren...