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Jansen, SGB VI § 109a Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2003 eingefügt worden. Eine vergleichbare Vorgängernorm hat bis dahin nicht existiert. Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde § 109a mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst. Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) nahm mit Wirkung zum 1.10.2005 redaktionelle Anpassungen vor. Eine weitere Anpassung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008. Eine redaktionelle Änderung erfolgte in Abs. 2 durch das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) mit Wirkung zum 1.1.2009. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) hat mit Wirkung zum 1.1.2011 Abs. 2 geändert und Abs. 3 bis 5 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung, die in Abs. 1 die Aufklärungs- und Beratungspflichten gemäß §§ 13, 14 SGB I erweitert, verpflichtet die Träger der Rentenversicherung zu bestimmten Serviceleistungen in Angelegenheiten der Sozialhilfe und verfolgt dabei den Zweck, dass der Betroffene über bestimmte sozialrechtliche Zusammenhänge informiert wird. Sie bewirkt einmal, dass den beiden in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreisen die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen im Rahmen einer sog. Grundsicherung erleichtert wird. Zum 1.1.2005 wurde das Grundsicherungsgesetz aufg...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

  (1) 1Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die   1. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder   2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ...

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