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Jansen, SGB IV § 7g Bericht der Bundesregierung

Dr. Hermann Frehse
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.7.2009 in das SGB IV eingefügt worden. Die Vorschrift tritt gemäß Art. 7 Abs. 5 dieses Gesetzes am 31.12.2012 außer Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Angesichts grundlegender Änderungen mit weitreichenden Folgen für die Arbeitszeitflexibilisierung sollen die neuen Regelungen überprüft werden. Der Bundesregierung wird insoweit aufgegeben, den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31.3.2012 zu berichten. Hierzu hat der Bundesrat formuliert (BR-Drs. 892/1/08 S. 2): "Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die weitere Entwicklung zu den von der DRV-Bund verwalteten Wertguthaben zu beobachten und die im Rahmen der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung gefundene Kompetenzverteilung zwischen Regionalträgern und Bundesträgern zu beachten."

 

Rz. 3

Die Berichtspflicht betrifft – auch wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten ist – zudem die Frage, ob sich die Möglichkeit, Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu übertragen, vor dem Hintergrund bewährt hat, dass der Bundesrat zunächst eine andere Lösung favorisiert hat. Hierzu die Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drs. 16/10693 S. 2): "Die auf die Deutsche Rentenversicherung übertragenen Wertguthaben sollten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei dem jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger geführt werden. Hiervon sollte nur in einer Pilotphase abgewichen werden, um zunächst konzentriert bei einem Träger Erfahrungen sammeln zu können. Deshalb werden mit der Streichung des Wortes "Bund" in den §§ 7, 7f und 7g SGB IV-E die Aufgaben im Zusammenhang mit Wertguthaben – w...

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