0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung gilt nur für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (= Krankenkassen) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (= Berufsgenossenschaften und Gemeinde-Unfallversicherungsträger), weil die Beitragssätze für die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die für die Arbeitsförderung durch gesetzliche Bestimmungen festgesetzt werden. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung wird der allgemeine Beitragssatz vom Bundesgesetzgeber bestimmt (§ 241 SGB V, derzeit 14,6 %). Durch Satzung können die Krankenkassen lediglich einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag bestimmen, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist (§ 242 SGB V).
Nach dem Beschluss des BVerfG v. 7.4.2022 (1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17) führt die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern in der sozialen Pflegeversicherung zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Eine Umsetzung ist durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) erfolgt.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufbringung der Mittel
2.1.1 Aufbringung der Mittel für gesetzliche Krankenkassen
Rz. 3
Die Mittel der Krankenversicherung werden seit dem 1.1.2009 nach § 220 SGB V durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Beiträge sind bei der erstmaligen Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes durch die Bundesregierung so zu bemessen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen zusammen mit der Beteiligung des Bundes und den voraussichtlichen sonstigen Einnahmen des Gesundheitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie den vorges...