Rz. 3
Hausgewerbetreibende sind nach Abs. 1 selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
Die Hausgewerbetreibenden gehören zu den – gewerblich tätigen – Selbständigen, weil sie weitgehend selbst über Art, Umfang, Beginn und Ende der Arbeit sowie über die Beschäftigung von Hilfskräften entscheiden können. Sie bilden eine Zwischenstufe zwischen den unselbständigen Arbeitnehmern und den für eigene Rechnung tätigen Gewerbetreibenden. Ihre wirtschaftliche Abhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie im Auftrage und für Rechnung eines anderen Gewerbetreibenden, z. B. des Inhabers eines Warenvertriebs, oder eines anderen Hausgewerbetreibenden oder auch öffentlicher Verbände, öffentlicher Körperschaften und gemeinnütziger Unternehmungen (§ 162 Abs. 2 RVO) tätig sind (vgl. BSG, Urteil v. 26.10.1962, 3 RK 62/58). Sie tragen allenfalls ein geringes Unternehmerrisiko.
Hausgewerbetreibende unterscheiden sich von anderen Selbständigen durch ihre wirtschaftliche Gebundenheit vorwiegend an einen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber und von Arbeitnehmern durch ihre persönliche Unabhängigkeit (zur Abgrenzung von Heimarbeitern vgl. Rz. 10).
Im Unterschied zum HAG (höchstens 2 fremde Hilfskräfte, § 2 HAG) ist die Anzahl an Hilfskräften der Hausgewerbetreibenden nicht beschränkt.
Rz. 4
"Eigene Arbeitsstätte" kann die häusliche Wohnung oder eine an anderer Stelle eingerichtete Betriebsstätte sein. Eigentum an der Betriebsstätte ist nicht erforderlich. Von einer eigenen Arbeitsstätte ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn sie vom Arbeitgeber bzw. Auftra...