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Jansen, SGB X § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizei ... / 2.1.1 Empfänger

Britta Berg
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Rz. 4

Der Empfängerkreis ist abschließend aufgelistet mit Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, Behörden der Gefahrenabwehr sowie Justizvollzugsanstalten.

Nur diesen Stellen dürfen die in Abs. 1 genau bestimmten Sozialdaten übermittelt werden, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine solche Aufgabe muss sich aus einem Gesetz oder einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz ergeben; dies können dann auch Verordnungen oder Satzungen sein (z. B. Polizeiverordnungen für bestimmte Bereiche).

 
Hinweis

§ 72 steht in der Reihe der Übermittlungsvorschriften des Zweiten Kapitels des SGB X gleichwertig neben § 68. Damit ist es zulässig, den Sicherheitsbehörden Daten im Rahmen und unter den leichteren Voraussetzungen des § 68 zu übermitteln, sofern diese in ihren Ersuchen bestätigen, dass sie als Polizeibehörde tätig sind (gilt nur für das Bundeskriminalamt) oder als Behörde der Gefahrenabwehr. Der um Auskunft ersuchte Sozialleistungsträger kann sich auf die Richtigkeit der Angaben in dem Ersuchen verlassen (§ 67d Abs. 1 Satz 2).

2.1.1.1 Polizeibehörden

 

Rz. 5

Polizeibehörden sind alle Behörden, die formell als solche auftreten (formeller Polizeibegriff). Beispielhaft erwähnt seien hier die Sicherheits- und Ordnungspolizeibehörden, z. B. die Wasserschutz- oder die Verkehrspolizei sowie die Bundespolizei und die Kriminalpolizei.

2.1.1.2 Behörden der Gefahrenabwehr

 

Rz. 6

Welche Stellen als Behörde der Gefahrenabwehr anzusehen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gesetzen der Länder, z. B. dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in Berlin (ASOG Bln.). Bei all den vorgenannten Stellen muss es sich um deutsche Behörden handeln.

Generell als Behörden der Gefahrenabwehr kommen die Feuerwehr, Bauaufsichts- oder Gewerbeaufsichtsbehörden, die Umweltschutzbehörden der Länder, die Bezirksämter und das Bundeskriminalamt i...

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