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Jansen, SGB IV § 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm ist durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 95a regelt die Verpflichtung zur Schaffung einer elektronisch gestützten systemgeprüften Ausfüllhilfe, die Art und Berechtigung der Nutzung, die Datenspeicherung und die Kostentragung festlegt.

2 Rechtspraxis

2.1 Ausfüllhilfe

 

Rz. 3

Die Krankenversicherungen stellen in Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern seit Jahren eine Ausfüllhilfe für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung. Mit der Regelung in § 95a werden der Umfang der Übermittlung und das Verfahren zur Nutzung gesetzlich abgesichert. Durch die Einbeziehung der Antrags- und Bescheinigungsverfahren wie z. B. dem A1-Verfahren wird es zukünftig notwendig, auch für die Übermittlung der Daten für Selbständige eine Ausfüllhilfe zur Verfügung zu stellen. Damit soll erreicht werden, die Erstellung einer Vielzahl von abweichend aufgebauten Web-Anwendungen zu vermeiden und die Vorteile eines einheitlichen Verfahrenszugangs zu nutzen.

2.2 Registrierung

 

Rz. 4

Die Nutzung der Ausfüllhilfe steht grundsätzlich allen Arbeitgebern und deren Bevollmächtigten (Steuerberater, Lohnabrechnungsunternehmen, Rechenzentren) frei, jedoch ist zum Schutz des Systems eine vorherige Registrierung bei der zuständigen Stelle gemäß Abs. 6 (Krankenkasse) erforderlich. Dabei dient insbesondere die Betriebsnummer der Erfassung der Arbeitgeber.

2.3 Online-Datenspeicher

 

Rz. 5

Die Digitalisierung im Arbeitgebermelde- und -beitragsverfahren schreitet zunehmend voran. Insbesondere kleinere Betriebe sind den Anforderungen noch nicht gewachsen, vollelektronisch im Dialog erreichbar zu sein, alle Daten/Bescheinigungen, einschließlich der Entgeltdaten elektronisch vorzuhalten und für den Abruf bereit zu stellen. Daher w...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

  (1)[2] Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und zu dem Aufwendungsausgleichsgesetz, insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern, Selbständigen und ...

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