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Inhalt und Abdingbarkeit der gesetzlichen Regelung zum Stimmrechtsausschluss

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Die gesetzliche Regelung zum Stimmrechtsausschluss ist abdingbar; Fehler führen nur zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit eines Beschlusses.

    Sanierungskosten-Zuordnungsentscheidungen (zum Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum) führen nicht zu einem Stimmrechtsausschluss.

 

Normenkette

§ 25 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

1. Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 5 WEG bei Abstimmungen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses (h.R.M.). Verstöße gegen Regelungen des WEG führen nämlich nur dann zur Nichtigkeit eines Beschlusses, wenn es sich um eine zwingende Norm handelt, die nicht zur Disposition der Eigentümer steht und deshalb nicht von diesen abbedungen werden kann. § 25 Abs. 5 WEG ist jedoch abdingbar, weil die Mitglieder einer Gemeinschaft die durch eine mögliche Interessenkollision gegebenen Gefahren einvernehmlich anders als der Gesetzgeber einschätzen können und eine über das Gesetz hinausgehende Mitwirkung aller Eigentümer dem Gedanken der gemeinschaftlichen Verwaltung nicht nur widerspricht, sondern ihn in größerem Maße als bei einem Stimmrechtsausschluss verwirklicht. Die Regelungen über den Stimmrechtsausschluss sind eine Schutzvorschrift für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer. Diese können auch auf diesen Schutz zumindest teilweise in den Grenzen der guten Sitten verzichten, wenn sie der Auffassung sind, dieses Schutzes nicht zu bedürfen. Eine abdingbare Regelung ist aber nicht von so grundlegender Bedeutung, dass die Rechtsordnung einem Beschluss, der unter Verstoß gegen diese Regelung (bestandskräftig) zustande gekommen ist, die Anerkennung versagen muss. Im Gegenteil zeigt gerade § 23 Abs. 4 WEG, dass das Gesetz von der grundsätzlichen Gültigkeit der Beschlüsse einer Eigentümerversammlung ausgeht und Verstöße...

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