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Höhe der nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung

Hans Walter Schoor
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Leitsatz

Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ist bei Anwendung der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche festgesetzte Umsatzsteuer an, denn Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid stehen mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid – Folgebescheid.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Streitig ist für die Jahre 2000 und 2001, ob sich bei der privaten Nutzung des im Betriebsvermögen befindlichen Pkw die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung aus der Bemessungsgrundlage von 80 % des Bruttolistenpreises ergibt oder nach der im (bestandskräftigen) Umsatzsteuerbescheid festgesetzten Umsatzsteuer. Das Finanzamt leitete die nicht absetzbare Umsatzsteuer aus dem einkommensteuerlichen Wertansatz ab, den es lediglich um Pkw-Aufwendungen ohne Vorsteuern verminderte (im Jahr 2000 pauschal um 20 %, im Jahr 2001 wegen An­­wendung der sog. Deckelungsregelung individuell). Bei der Umsatzsteuerfestsetzung des Steuerpflichtigen war jedoch nur von einer außerunternehmerischen Nutzung von 12,5 % ausgegangen worden, sodass die festgesetzte Umsatzsteuer geringer war als die sich aus der 1 %-Regelung ergebende rechnerische Umsatzsteuer.

Der BFH entscheidet zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Macht ein Unternehmer umsatzsteuerlich von der 1 %-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung, z.B. mangels ordnungsgemäßen Fahrt...

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