Leitsatz
1. Das HmbSpVStG war jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Juli 2012 sowohl mit dem GG als auch mit Unionsrecht vereinbar.
2. Lassen die Spielgeräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht zu, weil einzelne Vorgänge, die zu einer Minderung des Spieleinsatzes führen würden, nicht erfasst werden, können die aufgezeichneten Spieleinsätze im Rahmen einer Schätzung ohne Abschläge als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer anzusetzen sein.
Normenkette
§ 1, § 4, § 12 HmbSpVStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, Art. 56 AEUV, Art. 401 EGRL 112/2006, Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b EGRL 118/2008, Art. 1 Nr. 11 dritter Gedankenstrich, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 EGRL 98/34, § 12, § 13 SpielV
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt seit Oktober 2007 in Hamburg Spielhallen. Sie meldete für den Zeitraum Oktober 2007 bis Juli 2012 monatlich Spielvergnügungsteuer an. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung des FAs erhob die Klägerin Klage. Das FG (Hamburg, Urteil vom 27.8.2014, 2 K 257/13, Haufe-Index 7335078, EFG 2014, 2098) wies die Klage ab; die angegriffene Steuerfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen müsse die Klägerin es hinnehmen, dass möglicherweise auch Beträge als Spieleinsatz erfasst worden seien, welche die Spieler nach der Umbuchung in einen Punktespeicher in den Geldspeicher zurückgebucht hätten, ohne sie zum Spielen eingesetzt zu haben. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar.
Mit der Revision trägt die Klägerin u.a. vor, es fehle an der Gesetzgebungskompetenz für die Spielvergnügungsteuer. Zudem verstoße die gesetzliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Der Begriff des Spieleinsatzes sei nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin ...