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FG Hamburg Urteil vom 27.08.2014 - 2 K 257/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf die Hamburgische Spielvergnügungsteuer ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen die Umsatzsteuer anzurechnen.

2. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz war nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren.

3. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist formell und materiell verfassungsgemäß, insbesondere liegt keine erdrosselnde Wirkung der Steuer vor.

 

Normenkette

MwStSystRL Art. 1 Abs. 2, Art. 135 Abs. 1, Art. 401; EUGrCh Art. 15-16, 20, 51; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 21; HamSpVStG §§ 1, 3, 14 Abs. 1; HmbSpBkG § 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2018; Aktenzeichen II R 21/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit und die Unionsrechtskonformität der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde im ... 2007 gegründet und betreibt in Hamburg ab Oktober 2007 Spielhallen. Sie meldete für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Oktober 2007 bis einschließlich Juli 2012 monatlich Spielvergnügungsteuern in Höhe von insgesamt ... € beim Beklagten an. Darin sind ganz überwiegend auf der Grundlage des Spieleinsatzes (§ 1 Abs. 3 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes - HmbSpVStG) selbst ermittelte Steuern für den Betrieb von anfangs 48, zuletzt 24 Spielgeräten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit enthalten. Für die Monate Oktober 2007 bis einschließlich April 2008 meldete die Klägerin auch die Steuer für zunächst 2 - ab November 2007 nur noch 1 - Unterhaltungsspielgeräte - im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG in Höhe von 160 € (für 2 Geräte) und 80 € (für ein Gerät) an. Der Beklagte folgte den Steueranmeldungen. Nur für den Monat November 2007 setzte e...

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