Rz. 14
Das gesamte Vermögen und die Einkünfte einer Familienstiftung, welche innerhalb eines Veranlagungszeitraums erzielt wurden, sind dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter gem. § 15 Abs. 1 AStG unmittelbar zuzurechnen. Zur Zurechnung der Einkünfte kommt es somit erst, wenn zuvor nach § 39 AO die Einkünfte der Stiftung zuzuordnen sind (vgl. hierzu u. a. Tischendorf, IStR 2024, 289). Schon nach dem alten Wortlaut der Vorschrift war ebenso und insbesondere das im Veranlagungszeitraum erzielte thesaurierte Einkommen der Stiftung betroffen. Dies gilt erst recht durch die Anknüpfung an die Einkünfte. Für den Fall, dass kein unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter vorhanden ist, sind die Einkünfte subsidiär den unbeschränkt steuerpflichtigen bezugsberechtigten oder anfallsberechtigten Personen zuzurechnen. Diese Auffassung teilen Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Literatur einstimmig (s. BFH vom 25.04.2001, ZEV 2001, 498; so bereits BMF vom 14.05.2004, BStBl I Sondernummer 1/2004, 3, Rz. 15.1.1; Micker, in: Lippross, Basiskommentar, § 15 AStG Rz. 61; Krüger, AStR/IStR, Rz. 103; Nagler/Rehm, IStR 2008, 285; Kinzl, IStR 2005, 624; s. auch Rz. 14; beibehalten durch BMF vom 22.12.2023, BStBl 2023 Sondernummer 1, 2, Tz. 15, 1.1.2 Rz. 787).
Rz. 15
Um von der Zurechnung nach Abs. 1 betroffen zu sein, ist grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht von Stifter oder Destinatär als Voraussetzung zu erfüllen (so auch BHF vom 14.09.2022, DB 2023, 232). Die erweitert beschränkte Steuerpflicht genügte bislang, da Abs. 5 in der Fassung des JStG 2009 mit dem Verweis auf § 5 AStG erweitert beschränkt Steuerpflichtige und unbeschränkt Steuerpflichtige gleichstellt, soweit diese gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – allein oder gemeinsam mit anderen Stiftern – Anfalls- oder Bezugsberechtigte sin...