Rz. 51
Die Überwachung, Überprüfung und Neubewertung von beweglichen Vermögensgegenständen kann durch einen Sachverständigen oder auf Basis statistischer Modelle und Indizes erfolgen. Die Institute sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, unter welchen Voraussetzungen sie auf einen Sachverständigen zurückgreifen und/oder statistische Modelle verwenden möchten. Außerdem sollten sie den Ansatz für eine Neubewertung von beweglichen Vermögensgegenständen spezifizieren, der für die jeweilige Art der Sicherheit zur Neubewertung durch einen Sachverständigen am besten geeignet ist. Dafür kommen – wie bei den Immobiliensicherheiten – grundsätzlich Desktop-Bewertungen, Drive-by-Bewertungen und umfassende Objektbesichtigungen inkl. Innen- und Außenbesichtigung infrage. Daneben sollten die Institute auch die Häufigkeit der Überwachung/Überprüfung und Neubewertung der als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerte festlegen.
Rz. 52
Die von den Instituten eingesetzten Sachverständigen müssen über die jeweils erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Wertermittlung verfügen, was sich allerdings bereits aus den allgemeinen Anforderungen an Sachverständige ergibt (→ BTO 1.2 Tz. 3, Erläuterung). Gerade im Fall von beweglichen Vermögensgegenständen, zu denen z. B. Flugzeuge und Schiffe sowie sehr verschiedenartige Maschinen und Anlagen gehören können, sind dafür besondere Spezialkenntnisse erforderlich. Diese Verschiedenartigkeit erfordert ggf. auch eine individuelle Überwachung/Überprüfung und Neubewertung der beweglichen Vermögensgegenstände durch einen Sachverständigen. Die Institute sollten auch dafür geeignete Kriterien festlegen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Art, zur Beschaffenheit und zur Komplexität der als Sicherheit dienenden ...