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Gültige Vereinbarung über den Gebrauch von Sondereigentum

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG, § 265 ZPO, § 325 Abs. 1 ZPO

 

Kommentar

1. Eine Vereinbarung über den Gebrauch des Sondereigentums ( § 15 Abs. 1 WEG) kann von den Wohnungseigentümern formlos geschlossen werden.

2. Im vorliegenden Fall ging es um einen in zwei Sondereigentumseinheiten aufgeteilten Bauernhof. Ein Eigentümer hatte dem anderen gestattet, in einer ihm zu Sondereigentum gehörenden Maschinenhalle einen Technikraum für die Warmwasserbereitung und einen Vorratsraum einzubauen sowie die Halle zur Lagerung größerer Gegenstände mitzubenutzen. Dieses Mitnutzungsrecht bestritt etwa 4 bis 5 Jahre später der Antragsgegner und versperrte die Maschinenhalle mit Vorhängeschloss, das er in Befolgung einer einstweiligen Verfügung wieder entfernen musste. Im Hauptsacheverfahren beantragte der Antragsteller weitere Gestattungsverpflichtung zur Mitbenutzung der Maschinenhalle zu Lagerzwecken und zur Benutzung des eingebauten Technik- und Vorratsraumes. Nach Zeugeneinvernahme entschied das AG positiv; auch das LG wies die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurück. Während des Beschwerdeverfahrens veräußerte der Antragsgegner sein Wohnungseigentum an seine Lebensgefährtin, behielt sich allerdings den Nießbrauch daran vor.

3. Auch die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg

a) Durch Übertragung seines Sondereigentums habe der Antragsgegner nicht die Stellung als Verfahrensbeteiligter verloren (vgl. § 265 ZPO analog und Wirkung eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses auch gegenüber der Erwerberin des Sondereigentums gem. § 325 Abs. 1 ZPO).

b) An die tatrichterlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der getroffenen Vereinbarung sei das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, wobei keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung und Auslegung der Vereinbarung erkennbar seien.

c) Ein...

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