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Gültige Beschlussfassung auf Fortgeltung eines Wirtschaftsplans

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Gültige Beschlussfassung auf Fortgeltung eines Wirtschaftsplans "bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan"

 

Normenkette

(§ 28 Abs. 1, 2, 5 WEG)

 

Kommentar

1. Eine Gemeinschaft hatte 1998 bestandskräftig beschlossen:

"Die Gemeinschaft beschließt die Fortdauer des Wirtschaftsplans 1997/1998 mit Gesamtkosten in Höhe von DM 184.770,- und Einzelkosten gemäß Anlage 1 (Zusammenstellung der jedem Eigentümer für seine Wohnung vorliegenden Einzelwirtschaftspläne), bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Das Wohngeld ist jährlich am 5. Januar in einer Summe im Voraus fällig. Es wird den Eigentümern jedoch nachgelassen, die Wohngelder zu gleichen Teilen jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu Händen der Verwaltung zu zahlen. Bei Rückstand von zwei Beträgen wird die Verwaltung beauftragt, die restliche Jahressumme in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen."

Die Antragsgegnerin wurde Ende 1999 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen; der auf ihre Wohnung als Einzelwirtschaftsplan nach vorgenanntem Beschluss entfallende Zahlungsbetrag lautete auf DM 908,- monatlich. Eingeklagt wurden gegen die Antragsgegnerin Wohngeldvorschüsse für die Monate Januar bis Dezember 2000 in Höhe von 12 x DM 908,-, also insgesamt DM 10.896,- – nach Senatsentscheidung zu Recht.

2. Auch wenn ein Verwalter beschlussgemäß beauftragt wurde, Wohngelder in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen, konnte er das Verfahren auch namens der restlichen Eigentümer vertretungsweise führen; insoweit besaß der Verwalter eine Wahlmöglichkeit zwischen Antragstellung in Verfahrensstandschaft oder in Vertretung.

3. Auch die Fälligstellung einer Jahressumme der Wohngeldvorschüsse bereits zum Jahresbeginn ist nicht zu beanstanden, zumal bei regelmäßigen monatlichen Ratenzahlungen dies...

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