Leitsatz
Kommt es durch den Hinzuerwerb von Gesellschaftsanteilen zu einer sog. Anteilsvereinigung und fällt deshalb Grunderwerbsteuer an, stellt diese keine Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile, sondern sofort abziehbare Betriebsausgaben dar. Damit hat der BFH eine in der Rechtsprechung und Fachliteratur lange umstrittene Frage geklärt.
Sachverhalt
Durch einen Einbringungsvertrag wurde die Anteile der A-GmbH und der B-AG per Sacheinlage auf die K-GmbH zu Buchwerten übertragen. Durch den Erwerb dieser Anteile hielt die K-GmbH mehr als 95 % der Anteile der beiden Gesellschaften. Da zu deren Betriebsvermögen auch Grundstücke gehörten, ging das Finanzamt zutreffend von einer grunderwerbsteuerpflichtigen Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG aus. Streitig wurde aber, ob diese Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten auf die Beteiligungen zu aktivieren ist, wie dies vom Finanzamt und auch vom Finanzgericht vertreten wurde.
Der BFH teilt diese Auffassung nicht, sondern sieht die Grunderwerbsteuer als sofort abziehbare Betriebsausgabe an. Entscheidend für diese rechtliche Beurteilung ist der Umstand, dass bei der Grunderwerbsteuer ein fiktiver Erwerb der Grundstücke als Besteuerungsobjekt gilt und nicht der tatsächlich erfolgte Erwerb der Gesellschaftsanteile. Es wird nur ein Ersatztatbestand fingiert, zivilrechtlich ist hingegen kein grundstücksbezogener Erwerbsvorgang gegeben.
Deshalb verneint der BFH einen inhaltlichen, sog. finalen Bezug der Besteuerung mit dem Vorgang des Anteilserwerbs. Dies wäre jedoch für die Einstufung als Anschaffungskosten entsprechend § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB erforderlich. Ein nur kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung ist nicht ausreichend.
Hinweis
Hingegen ist die Rechtslage bei einer Verschmelzung anders, da es dort zu ...