Leitsatz
Es verstößt nicht gegen Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) sowie Art. 59 EGV (= Art. 49 EG), wenn inländische Unternehmen, die mit einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen stehen, steuerlich unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob das verbundene Unternehmen in einem Mitgliedstaat ansässig ist, mit dem eine Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechende Abkommensregelung vereinbart worden ist, oder aber in einem Mitgliedstaat, bei dem dies (wie in Art. 3 DBA Italien 1925) nicht der Fall ist (Anschluss an EuGH-Urteil vom 5.7.2005, Rs. C-376/03 "D.", BFH-PR 2005, 390).
Normenkette
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, Art. 9 Abs. 1 OECD-MA, Art. 43, Art. 49 EG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, belieferte mit den von ihr hergestellten Produkten vor allem die Automobilindustrie. In den Streitjahren 1991 und 1992 gehörten 98 % ihrer Gesellschaftsanteile zunächst – vom 1.1. bis zum 12.12.1991 – der italienischen X-S.p.A., danach – bis zum 24.8.1992 – deren ebenfalls italienischer Obergesellschaft, der Y-S.p.A., und anschließend einer (inländischen) Beteiligungs-GmbH.
Die Klägerin schloss als Lizenznehmerin mit der X-S.p.A. einen als "Technical Assistance and Licensing Agreement" bezeichneten Vertrag. Die X-S.p.A. verpflichtete sich hierin u.a., vollen Zugang zu den technischen Kenntnissen zu gewähren und auf Anforderung der Klägerin an diese besuchsweise angemessen qualifiziertes Personal zu entsenden sowie deren Personal Zugang zu Labors, Büros und Produktionsstätten der X-S.p.A. zu verschaffen. Im Übrigen räumte die X-S.p.A. für die Geltungsdauer des Vertrags das Recht ein, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für ihre Produkte oder deren Verkauf die Handelsmark...