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EuGH Urteil vom 05.07.2005 - C-376/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebietsfremde Steuerpflichtige mit Vermögen im Wohnsitzstaat, kein Freibetragsanspruch wie für gebietsansässige Steuerpflichtige

Leitsatz (amtlich)

1. Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen einer Regelung nicht entgegen, nach der ein Mitgliedstaat gebietsfremden Steuerpflichtigen, deren Vermögen im Wesentlichen in ihrem Wohnsitzstaat belegen ist, die Vergünstigung eines Freibetrags versagt, die er den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt.

2. Es verstößt nicht gegen die Artikel 56 EG und 58 EG, dass eine Vorschrift eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in einer Situation und unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht auf den Staatsangehörigen eines nicht an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats erstreckt wird.

Normenkette

EGVtr Art. 56; EGVtr Art. 58

Beteiligte

D

D

Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen Buitenland te Heerlen

Verfahrensgang

Gerechtshof te 's-Hertogenbosch (Niederlande) (Entscheidung vom 24.07.2003)

Tatbestand

„Steuerrecht ‐ Vermögensteuer ‐ Anspruch auf einen Freibetrag ‐ Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen ‐ Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“

In der Rechtssache C-376/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof's-Hertogenbosch (Niederlande) mit Entscheidung vom 24. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 2003, in dem Verfahren

D.

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und A. Borg Barthet sowie d...

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