Kommentar
Die Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsauffassung zur personellen Verflechtung bei einer nur mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft. Zugleich wird dazu eine Übergangsregelung getroffen.
Mittelbare Beteiligung
Der BFH (Urteil v. 16.9.2021, IV R 7/18) hatte entschieden, dass im Falle einer Grundstücksüberlassung zwischen zwei GmbH & Co. KG eine personelle Verflechtung vorliegen kann. Im Streitfall waren die Gesellschafter einer Betriebs-Personengesellschaft lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft beteiligt und hielten sämtliche Anteile an deren Komplementärin. Gleichwohl kam der BFH zum Ergebnis, dass eine personelle Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben ist. Damit hat sich der BFH gegen die bisherige Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung gestellt, wonach eine nur mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft zu keiner Beherrschung führt. Es war bisher Konsens, dass ein sog. Durchgriffsverbot die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsauspaltung verhindert.
Geänderte Verwaltungsauffassung
Das BMF hat entschieden, dass die neuere Rechtsprechung allgemein anzuwenden ist. Fortan liegt damit eine Beherrschungsidentität auch bei nur mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Besitz-Personengesellschaft vor. Ergänzend führt das BMF aus, dass es bei Schwester-Kapitalgesellschaften jedoch auch weiterhin an einer personellen Verflechtung fehlt (so bereits BFH, Urteil v. 1.8.1979, I R 111/78).
Übergangsregelung
Da die Änderung der Rechtsprechung durchaus erhebliche Rechtsfolgen entfalten kann, wird eine Übergangsregelung geschaffen. Aus Vertrauensschutzgründen wird die neue Rechtsprechung des BFH ers...