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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 3 zu § 15: Unternehmensnac ... / 5.7 Nießbrauch am Einzelunternehmen

Dr. Philipp Weiten
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5.7.1 Begriff

 

Rz. 152

Der Nießbrauch verkörpert das Recht des Nießbrauchers, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstands zu ziehen. Bei der Nießbrauchsbestellung an einem Einzelunternehmen wird zwischen einem Ertragsnießbrauch und einem Vollrechtsnießbrauch (auch "echter Unternehmensnießbrauch" bezeichnet) unterschieden. Während der Ertragsnießbrauch ein Recht auf den Gewinn eines Unternehmens einräumt, vermittelt der Vollrechtsnießbrauch unmittelbare Rechte am Unternehmen (s. Rz. 45ff.). In der Praxis wird nach der wirtschaftlichen Zielsetzung unterschieden zwischen

  • Zuwendungsnießbrauch,
  • Vorbehaltsnießbrauch,
  • entgeltlich eingeräumtem Nießbrauch,
  • unentgeltlich eingeräumtem Nießbrauch,
  • teilentgeltlich eingeräumtem Nießbrauch.

5.7.2 Zuwendungsnießbrauch

 

Rz. 153

Die Zuwendung eines "echten Unternehmensnießbrauchs" setzt die Übertragung der Unternehmerstellung auf den Nießbraucher voraus. Der Nießbraucher, der nach § 22 Abs. 2 HGB in das Handelsregister einzutragen ist, betreibt das Unternehmen für eigene Rechnung, muss dieses aber in seinem Bestand für den Besteller erhalten. Das Eigentum am Anlagevermögen verbleibt entsprechend beim Besteller des Nießbrauchs, während das Umlaufvermögen in das Eigentum des Nießbrauchers übergeht (§ 1067 BGB).

 

Rz. 154

Der Unternehmensnießbrauch ist eine verdinglichte Form der Unternehmenspacht und daher einkommensteuerlich im Grundsatz wie eine solche zu behandeln. Steuerrechtlich entstehen zwei Gewerbetriebe: Aktiver Betrieb des Nießbrauchers und ruhender Betrieb des Bestellers. Die laufenden Einkünfte werden dem Nießbraucher nach § 15 EStG zugerechnet.[1]

Rz. 155 einstweilen frei

[1] Wacker, in Schmidt, EStG, 2024, § 15 EStG Rz. 143; dazu auch Dilling, in Herrler, Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 2021, § 17 Rz. 189.

5.7.3 Vorbehaltsnießbrauch

 

Rz. 156

Beim Vorbehalt eines Unternehmensn...

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