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Nießbrauch: Steuerliche Folgen

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Einräumung eines Nießbrauchs gewährt dem Nießbraucher das Recht, eine bestimmte Sache zu gebrauchen und die Nutzungen daraus, z.  B. in Form von Mieten oder Zinsen, zu ziehen. In der Besteuerungspraxis ist der Nießbrauch an Grundstücken die wohl am häufigsten anzutreffende Nießbrauchsart. Dabei ist zu beachten, dass die Vereinbarung eines Nießbrauchs häufig nicht in erster Linie aus steuerlichen Gründen erfolgt, sondern aus familiären Gründen, insbesondere im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder Erbregelung getroffen wird. Leider werden dabei die steuerlichen Rechtsfolgen meist nicht oder nicht hinreichend bedacht, sodass sich häufig nicht gewollte steuerliche Ergebnisse einstellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff des Nießbrauchs als Nutzungsrecht ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt, sondern ist rein zivilrechtlicher Natur. Die zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen finden sich in §§ 1030 ff. BGB. Ertragsteuerlich folgt aus einer wirksamen Nießbrauchsvereinbarung, dass ein zur Einkunftserzielung führendes Nutzungsrecht vorliegt, an das die Besteuerung (bei Grundstücken nach § 21 Abs. 1 EStG) anknüpft.

1 Nießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens

1.1 Zuwendungsnießbrauch

Im Fall des Zuwendungsnießbrauchs bestellt der Eigentümer des Grundstücks einem Dritten, z.  B. einem nahen Angehörigen, ein Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück. Die Rechtsbestellung kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.

1.1.1 Entgeltliche, teilentgeltliche und unentgeltliche Rechtsbestellung

Eine entgeltliche Rechtsbestellung liegt vor, wenn der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Bei nicht miteinander verwandten oder durch sonstige Beziehungen miteinander verbundenen Personen ist bei einer Entgeltvereinbarung davon auszugehen, dass der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach ...

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