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Frotscher/Geurts, EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlu ... / 2 Höhe des Kindergelds (Abs. 1 S. 1)

Andrea Debus
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Rz. 3

Für die Höhe des Kindergelds sind die Anzahl der Kinder und die Ordnungszahl des jeweiligen Kindes entscheidend (gestaffeltes Kindergeld). Die Ordnungszahl richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind. Damit wird für die hinzukommenden (jüngeren) Kinder, obwohl sie geringere Kosten verursachen, das höhere Kindergeld gezahlt.[1] Das Ansteigen des Kindergelds ab dem vierten Kind berücksichtigt, dass mit zunehmender Kinderzahl die Erwerbstätigkeit beider Elternteile erschwert wird bzw. vermehrt Hilfskräfte in Anspruch genommen werden müssen.

Die Ordnungszahl eines Kindes bestimmt sich ausnahmslos nach dem Lebensalter. Bei Stief- und Pflegekindern kommt es nicht darauf an, wann ein Berechtigter sie in den Haushalt aufgenommen hat oder ab wann ein familiäres Band zu bejahen ist. Auch bei Adoptionen kommt es nicht auf den Adoptionszeitpunkt, sondern auf die Geburt an.[2]

 

Rz. 4

Das Kindergeld ist nicht auf die Gesamtkinderzahl bezogen, sondern wird für jedes Kind getrennt ermittelt und festgesetzt. Bei der Feststellung der Ordnungszahl werden auch die beim Berechtigten (§ 62 EStG) zu berücksichtigenden Kinder (§ 63 EStG) mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil der Anspruch für sie vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht (§ 64 EStG). oder weil ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG (bzw. nach über- oder zwischenstaatlichem Recht) vorliegt (sog. Zählkinder, s. § 63 EStG Rz. 3).[3] Keine Zählkinder sind Kinder, die nur Ansprüche nach dem BKKG auslösen. Der Zählkindervorteil wirkt sich ab dem 4. Kind aus.

Durch die Bestimmung desjenigen Berechtigten zum vorrangig Berechtigten nach § 64 Abs. 2 EStG, bei dem unter Einrechnung der Zählkinder die höchste Kinderzahl zu berücksichtigen ...

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