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Frotscher/Geurts, EStG § 62 Anspruchsberechtigte / 4.2.2 Geltungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Rz. 27

Die VO 883/2004/EG gilt für EU-/EWR Bürger (einschließlich der Schweiz), Staatenlose und Flüchtlinge sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.[1] Entfallen ist die früher in Art. 2 VO 1408/71/EWG enthaltene Beschränkung auf Arbeitnehmer, Selbstständige und Studierende. Zunächst muss der persönliche Anwendungsbereich der VO eröffnet sein. Danach ist nach Art. 11ff. VO 883/2004/EG der zuständige Staat zu ermitteln. Dieser richtet sich primär nach dem Beschäftigungsstaat, hilfsweise nach dem Wohnsitzstaat.[2] Ergeben die Kollisionsnormen der Art. 11 bis 16 VO 883/2004 EG bzw. die Prioritätsregeln beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche in Art. 68 VO 883/2004/EG, dass der andere Staat der für die Gewährung der Familienleistungen zuständige Staat ist, bedeutet das allerdings nach der Rspr. des EuGH[3] nicht, dass dadurch ein nach dem Recht des nicht zuständigen Staates bestehender Kindergeldanspruch ausgeschlossen wäre.[4] Demzufolge entfällt ein sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG ergebender Anspruch auf Kindergeld nicht dadurch, dass der Anspruchsberechtigte nach den gemeinschaftlichen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht den deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU unterliegt.[5] Erhält ein nach den §§ 62ff. EStG Berechtigter in dem nach den für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Familienleistungen, gilt die den Kindergeldanspruch ausschließende Antikumulierungsregel des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht. Solche Leistungen sind auf den Kindergeldanspruch anzurechnen.[6] In Fällen, in denen der persönliche Anwendungsbereich der Verordnungen eröffnet ist, ist nach der Rspr. des EuGH[7] das vo...

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