Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 11 Vereinnahmung und Verausgabung

Dr. Matthias Geurts, Rita Walter
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Gesetzliche Regelung

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die heutige Fassung des § 11 EStG, der für die steuerliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben ausschließlich auf den Zufluss bzw. den Abfluss, abstellt, geht bereits auf das EStG 1934 zurück. Nach der Fassung des EStG 1925 war ausschlaggebend, wann Einnahmen fällig geworden oder, ohne fällig zu sein, tatsächlich zugeflossen waren. Die Rspr. stellte allerdings (später) ohne Rücksicht auf den Wortlaut (Fälligkeit, tatsächlicher Zufluss) entscheidend auf das vorgelagerte Moment des "wirtschaftlichen Zufließens" ab, d. h. auf den Zeitpunkt, in dem die Verwirklichung eines Anspruchs in so greifbare Nähe gerückt und so gesichert ist, dass er wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung gleichzustellen ist.[1] Dieser Rspr. trug die Neuregelung 1934 dadurch Rechnung, dass sie ausschließlich auf den Zufluss abstellt. Dieser ist bereits dann anzunehmen, wenn der Stpfl. über die Einnahmen verfügen kann.[2] Ein Stpfl., dem eine bereits fällige Vergütung zusteht, wird daher zeitnah entsprechend seiner erhöhten Leistungsfähigkeit herangezogen.[3]

Durch das EStReformG v. 5.8.1974[4] wurde S. 3 des Abs. 1 eingefügt (abweichende zeitliche Zuordnung für laufenden Arbeitslohn; s. Rz. 55ff.). Der bisherige S. 3 wurde S. 4. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[5] wurde in Abs. 1 S. 3 die Angabe des § 40 Abs. 3 S. 2 EStG angefügt (Fiktion des Zuflusses der abgewälzten pauschalen LSt; Rz. 63).

Durch Art. 1 des – zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (EURLUmsG) v. 9.12.2004[6] wurden Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 als vom Zufluss- und Abflussprinzip abweichende Verteilungsregelungen für vorausbezahlte Entgelte bei längerfristigen Nutzungsüberlassungen neu eingefügt. Nach BFH v. 23.9.2003, IX R 65/02, BStBl II 2005, 159 stellten Erbbauzinsen auch dann, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt wurden, entgegen BMF v. 10.12.1996, IV B 3 – S 2253 – 99/96, BStBl I 1996, 1440 im Kj. ihrer Leistung sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und keine Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut Erbbaurecht dar. Nach der durch diese Rspr. ausgelösten Neuregelung können Einnahmen und müssen Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden, auf den Vorauszahlungszeitraum gleichmäßig verteilt werden. Die Regelung umfasst nicht nur Erbbauzinsen, sondern alle Nutzungsentgelte wie Nießbrauch, Leasing oder Miete. Zum zeitlichen Anwendungsbereich s. Rz. 9a.

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[7] wurde Abs. 2 S. 4 eingefügt. Die Verteilung vorausgezahlter Entgelte für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren findet auf ein Damnum oder Disagio, soweit dieses marktüblich ist, keine Anwendung. Die Neuregelung ist rückwirkend generell auf ein nach dem 21.12.2004 und bei Grundstückskrediten auf ein nach dem 31.12.2003 geleistetes Damnum oder Disagio anzuwenden (§ 52 Abs. 30 EStG i. d. F. von 2007). Der Vorschrift kommt lediglich klarstellende Bedeutung zu. Sie übernimmt die bisherige Verwaltungspraxis (Rz. 53). Nach BMF v. 15.12.2005, IV C 3 – S 2253a – 19/05, BStBl I 2005, 1052 wurde im Hinblick auf die bevorstehende Neuregelung der Abzug im Abflusszeitpunkt nicht beanstandet (Rz. 53).

[1] RFH v. 13.11.1928, VI A 155/28, RStBl 1929, 224.
[2] BFH v. 22.7.1997, VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755.
[3] BFH v. 24.3.1993, X R 55/91, BStBl II 1993, 499.
[4] BStBl I 1974, 530.
[5] BStBl I 1999, 304.
[6] BStBl I 2004, 1158.
[7] BStBl I 2007, 28.

1.2 Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG normiert für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen als allgemeinen Grundsatz das Zuflussprinzip. In § 11 Abs. 2 S. 1 EStG werden die Ausgaben nach dem Abflussprinzip dem Kj. zugeordnet, in dem sie geleistet wurden. § 11 Abs. 1 S. 2 bis 4 und Abs. 2 S. 2 bis 3 EStG enthalten folgende Durchbrechungen des Zu- und Abflussprinzips: Nach § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 EStG werden regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kj., zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- bzw. abfließen, dem Kj. zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 EStG regeln die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben für eine längerfristige Nutzungsüberlassung. § 11 Abs. 1 S. 4 enthält i. V. m. § 38a Abs. 1 S. 2 EStG eine weitere Ausnahme von der Maßgeblichkeit des Zuflusszeitpunkts für laufenden (regelmäßig zufließenden) Arbeitslohn (§ 38a EStG Rz. 7). Ebenfalls abweichend vom Zuflussprinzip gilt durch den Verweis auf § 40 Abs. 3 S. 2 EStG auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale LSt als zugeflossener Arbeitslohn (Rz. 62; § 40 EStG Rz. 57).

§ 11 Abs. 1 S. 5 und Abs. 2 S. 4 EStG schließen das Zu- und Abflussprinzip bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG – nicht aber bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – aus.[1]

[1] BFH v. 23.9.2003, IX R 65/02, BStBl II 2005, 159.

1.3 Sinn und Zweck der Regelung

 

Rz. 3

§ 11 EStG ist in unmittelb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben
Kalender
Bild: Haufe Online Redaktion

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.


Praxis-Tipp: Wie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei EÜR richtig erfasst werden
USt-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Rechner, Stift
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung des Monats Dezember wird i. d. R. im Januar des Folgejahres abgegeben und entsprechend im Januar gezahlt bzw. erstattet. Worauf Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR) hier achten müssen.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 1.3 Sinn und Zweck der Regelung
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 1.3 Sinn und Zweck der Regelung

  Rz. 3 § 11 EStG ist in unmittelbarem Zusammenhang mit § 2 Abs. 7 EStG, § 25 Abs. 1 EStG (Jahresbesteuerung) zu sehen. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung macht Regelungen notwendig, die festlegen, welchem Besteuerungszeitraum die steuerlich relevanten ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren