Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 50j Versagung der Entlastung vo ... / 1.2.2 "BEPS-Projekt" (Base Erosion and Profit Shifting Project) der OECD

Dr. Daniel Hoffmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 4b

§ 50j EStG hat als konkrete Grundlage den Punkt 6 des BEPS-Projekts, der die "Verhinderung von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen" zum Ziel hat.[1]

 

Rz. 4c

Die Ergebnisse des BEPS-Projekts wurden 2017 veröffentlicht (Rz. 4b) Hintergrund für dieses Projekt war aus Sicht der Finanzverwaltung die zunehmende Beobachtung, dass multinationale Unternehmen unter Ausnutzung von bestehenden Besteuerungsinkongruenzen ihre Steuerlast auf ein Minimum senken können.[2]

Dies führt aus Sicht von Deutschland zu Steuermindereinnahmen, aber auch zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen. Denn rein national agierende Unternehmen – das sind in der Regel kleine und mittelständische Unternehmen – haben nicht diese Möglichkeiten der Steuergestaltung. Zwischen den OECD- und G20-Staaten bestand daher Einigkeit darüber, dass diese Probleme nachhaltig nur mit international abgestimmten Maßnahmen gelöst werden können. Bei den BEPS-Aktionspunkten handelt es sich nicht um bloße Absichtserklärungen, sondern um konkret umsetzbare Empfehlungen.[3]

Die erarbeiteten BEPS-Empfehlungen (sog. "Aktionspunkte") umfassen dabei verschiedene Aspekte der internationalen Besteuerung. Übergeordnetes Leitprinzip der Vorschläge ist der Grundsatz, dass die Besteuerung dort erfolgen soll, wo die unternehmerische Aktivität und die daraus resultierende Wertschöpfung stattfinden.

Bereits bestehende Prinzipien des internationalen Steuerrechts werden daher durch das BEPS-Projekt überarbeitet, um sog. "unerwünschte Gestaltungsspielräume" einzudämmen. Dies betrifft zum einen die DBA, die neben dem ursprünglichen Sinn und Zweck, die doppelte Besteuerung durch Zuweisung und Verzicht von Besteuerungsrechten zu vermeiden, nun u. a. konkret unter dem Aspekt der Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung betrachtet werden.[4]

Zum anderen umfasst dies die geltenden Prinzipien der Verrechnungspreise (Besteuerung konzerninterner Leistungen). Daneben wurden für bestimmte steuerliche Instrumente erstmals internationale Prinzipien vereinbart, z. B. für die Eindämmung von Gewinnverlagerungen infolge von Zinszahlungen (sog. Zinsschranke), für Regelungen gegen hybride Gestaltungen und für die Hinzurechnungsbesteuerung. Ein wesentliches Ergebnis des BEPS-Projekts ist auch die Verbesserung der Transparenz zwischen den Steuerverwaltungen. Dafür wurde ein verpflichtender spontaner Informationsaustausch von sog. "Tax Rulings" eingeführt. Auch im Bereich der Verrechnungspreise wird den Steuerverwaltungen durch das sog. Country-by-Country Reporting ein Überblick über bestimmte Kennziffern im Konzern (Gewinn, Steuern, wirtschaftliche Aktivitäten) ermöglicht.[5]

 

Rz. 4d

BEPS-Aktionspunkt Nr. 16 liegen folgende Überlegungen der OECD zugrunde: Bei grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Aktivitäten besteht aus Sicht der Finanzverwaltung die Gefahr, dass mehrere Staaten dieselben Einkünfte besteuern, weil z. B. die Aktivität eines ausländischen Unternehmens vor Ort besteuert wird und zudem der Sitzstaat des Unternehmens sämtliche Welteinkünfte, einschließlich der ausl. Aktivitäten, der Besteuerung unterwirft. Um dieses Hindernis für den internationalen Wirtschaftsverkehr abzubauen, schließen Staaten völkerrechtliche Verträge ab, mit denen sie die Ausübung ihrer Besteuerungsrechte untereinander aufteilen (DBA).[6]

Stpfl. versuchen aber aus Sicht des BEPS-Umsetzungsgesetzes bisweilen, unterschiedliche Bestimmungen in den bilateralen Abkommen und deren Zusammenwirken mit den jeweiligen nationalen Bestimmungen auszunutzen, um Steuern in keinem der betroffenen Staaten oder nicht in der richtigen Höhe zahlen zu müssen. Deswegen wurden im Rahmen des BEPS-Projekts Empfehlungen für Vorschriften zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch erarbeitet, sowie die Klarstellung, dass die Anwendung von DBA nicht die vollständige Nichtbesteuerung von Einkünften bezweckt. Die Empfehlungen wurden 2017 in das OECD-MA aufgenommen, das die Basis für viele der weltweit vereinbarten Abkommen ist.

[1] OECD (2017), BEPS Action 6 on Preventing the Granting of Treaty Benefits in Inappropriate Circumstances – Peer Review Documents, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, abrufbar unter www.oecd.org/tax/beps/beps-action-6-preventing-the-granting-of-treaty-benefits-in-inappropriate-circumstance-peer-review-documents.pdf.
[2] BMF v. 10.7.2021, Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Übersicht über die 15 Aktionspunkte, vor Aktionspunkt 1, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2017-06-07-beps-15-aktionspunkte.html.
[3] BMF v. 10.7.2021, Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Übersicht über die 15 Aktionspunkte, vor Aktionspunkt 1, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2017-06-07-beps-15-aktionspunkte.html.
[4] BMF v. 10.7.2021, Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Übersicht über die 15 Aktionspunkte, vor Aktionspunkt 1, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Stan...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


Frotscher/Geurts, EStG § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
Frotscher/Geurts, EStG § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen

1 Allgemeines 1.1 Ziel und Inhalt der Vorschrift  Rz. 1 § 50j EStG regelt die "Versagung der KapESt in bestimmten Fällen" und wurde durch Art. 8 des sog. "Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes", des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren