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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 5.3.4.2 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 226

Die Bilanzposition betrifft Forderungen aus Umsatzgeschäften, die innerhalb des eigentlichen Unternehmenszwecks liegen. Forderungen aus Hilfsgeschäften, wie etwa aus der Verwertung von Anlagevermögen, werden üblicherweise nicht hier, sondern als sonstige Vermögensgegenstände erfasst.

 

Rz. 227

Mit Einbuchung einer Forderung aus Lieferung oder Leistung tritt regelmäßig Gewinnrealisierung ein. Der Zeitpunkt der Einbuchung richtet sich deshalb nach den Bilanzierungsgrundsätzen schwebender Geschäfte (Rz. 79ff.). Solange ein Leistungsaustauschvertrag beiderseitig noch nicht erfüllt ist, entfällt ein Bilanzansatz.

Beginnt der Lieferungs- oder Leistungsverpflichtete im eigenen Bereich mit der Erstellung des Lieferungsgegenstands oder des Werks, so kommt ein Ausweis als unfertiges oder fertiges Erzeugnis innerhalb des Vorratsvermögens infrage. Dieser Bilanzausweis ist grundsätzlich weiterzuführen, solange die Lieferung oder Leistung nicht in einer Weise erbracht ist, die ihm ein Anrecht auf die Gegenleistung erwachsen lässt.

 
Praxis-Beispiel

Bauunternehmer errichtet für den Bauherrn auf dessen Grundstück ein Gebäude

Obwohl die vom Bauunternehmer eingebauten Gegenstände zivilrechtlich dadurch, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, in das Eigentum des Bauherrn übergehen, weist er das erbrachte Bauvolumen als unfertiges Erzeugnis oder in Arbeit befindlicher Auftrag aus. Wegen der Besonderheit hinsichtlich des oben geschilderten Eigentumsübergangs ist allerdings auch ein Ausweis innerhalb der Forderungen aus Lieferung und Leistung in einem besonderen Posten als noch nicht abgerechnetes Bauwerk zulässig. Im Regelfall ist eine Forderung aus Lieferung oder Leistung indes erst dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete die Lieferung ausgeführt bzw. seine Leistung erbr...

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