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Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.7.1 Allgemeines

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 60

Nach der bis einschließlich Vz 2004 geltenden Rechtslage (§ 20 EStG n. F. Rz. 168) bzw. bei vor dem 31.12.2005 abgeschlossenen Versicherungsverträgen gehören außerrechnungs- und rechnungsmäßige Zinsen aus Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Zinsen mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt wurden und der Versicherungsvertrag nicht entgeltlich von einem Dritten erworben wurde (zu Einzelheiten vgl. § 20 EStG n. F. Rz. 168).

 

Rz. 61

Soweit die Versicherungserträge stpfl. sind, behält das Versicherungsunternehmen gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG KapESt ein. Die einbehaltene KapESt wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die ESt des Versicherungsnehmers angerechnet, soweit der KapESt-Abzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 43 Abs. 5 EStG; zur Anrechnung von KapESt vgl. § 36 EStG Rz. 66ff.).

 

Rz. 62

Für Neuverträge ab dem 1.1.2005 ergibt sich die kapitalertragsteuerliche Bemessungsgrundlage aus der Differenz zwischen Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge. Die Versicherungsleistung umfasst die angesammelten Sparanteile sowie die garantierte Verzinsung der Sparanteile und Überschüsse aus dem Kapitalanlage-, dem Risiko- und dem Kostenergebnis.[1] Versicherungsbeiträge sind sämtliche auf Basis des Versicherungsvertrags an den Versicherer geleistete Zahlungen; vgl. zu den einzelnen Zahlungen § 20 EStG n. F. Rz. 165.

Im Steuerabzugsverfahren bleibt gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Halbs. 2 EStG unberücksichtigt, dass nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags stpfl. ist, sofern die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und nach Ablauf von 12 Jahren ab dem Vertragsschluss ausbezahlt wird. Stets wird der volle Unterschiedsbetrag dem Steuerabzug unterworfen. Der Stpfl. kann die hälftige Freistellung des Unterschiedsbetrags nur in der Veranlagung zur ESt geltend machen. Der Gesetzgeber sah die Gefahr einer unzureichenden Verifikation der ESt auf Versicherungsleistungen, wenn dem materiellen Recht folgend nur der hälftige Unterschiedsbetrag dem Steuerabzug unterworfen würde.[2]

 

Rz. 63

Der volle Unterschiedsbetrag wird auch dann dem Steuerabzug unterworfen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung entgeltlich erworben wurden und die bis zum Erwerbszeitpunkt geleisteten Beiträge durch die (höheren) Anschaffungskosten ersetzt werden. Denn die Versicherungsgesellschaft ist in den Erwerbsvorgang regelmäßig nicht eingeschaltet und kennt die Anschaffungskosten nicht hinreichend sicher.[3] Den Ansatz der Anschaffungskosten anstelle der vor dem Erwerb vom Rechtsvorgänger entrichteten Beiträge kann der Stpfl. im Rahmen der Veranlagung zur ESt gem. § 32d Abs. 4 oder 6 EStG verlangen.

[1] BMF v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, Rz. 55, BStBl I 2009, 1172, geändert durch BMF v. 6.3.2012, IV C 3 – S 2220/11/10002, BStBl I 2012, 238.
[2] BT-Drs. 16/4841.
[3] BT-Drs. 16/4841.

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