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Frotscher/Geurts, EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau / 6 Auswertung von Nachschau-Feststellungen (Abs. 5)

Dr. Matthias Geurts
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Rz. 22

Werden im Rahmen der LSt-Nachschau Feststellungen gemacht, die zu höheren LSt-Abzugsbeträgen führen, kann der Arbeitgeber durch LSt-Nachforderungsbescheid oder LSt-Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die LSt-Nachschau kann ferner zu einer nachträglichen LSt-Anmeldung führen oder eine bestehende LSt-Anmeldung ändern.[1]

 

Rz. 23

Aufgrund der Feststellungen der LSt-Nachschau kann der Arbeitnehmer im Rahmen des § 42d Abs. 3 EStG (§ 42d EStG Rz. 51ff.) ebenfalls unmittelbar in Anspruch genommen werden. Auch ist eine mittelbare Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der LSt-Nachschau im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers möglich.[2]

 

Rz. 24

§ 42g Abs. 5 EStG ermöglicht zudem die Auswertung von Feststellungen der LSt-Nachschau, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern des Stpfl., bei dem die Nachschau durchgeführt wurde, oder anderer Personen erheblich sein können. Zu diesem Zweck können Kontrollmitteilungen erfolgen.[3] Die LSt-Nachschau kann so auch Erkenntnisse bringen, die für andere Steuerarten relevant sind. Da die LSt-Nachschau den alleinigen Zweck hat, eine ordnungsgemäße Durchführung des LSt-Abzugs sicherzustellen, darf es sich hierbei lediglich um Zufallsfunde handeln.

Für Erkenntnisse, die keine Zufallsfunde sind, muss ein Verwertungsverbot bestehen. Die LSt-Nachschau kann daher nicht genutzt werden, um gezielt auch steuerliche Sachverhalte festzustellen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit LSt-Abzugsverpflichtungen stehen. Maßgebend muss hierfür sein, ob der mit der LSt-Nachschau befasste Amtsträger seine im Rahmen der LSt-Nachschau bestehenden Befugnisse bewusst und vorsätzlich missbraucht hat, um auch Erkenntnisse zu sammeln, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern des Stpfl. oder gar anderer Personen relevant sin...

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