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Frotscher/Geurts, EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

Dr. Ralf Paetsch
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1 Allgemeines

1.1 Überblick

 

Rz. 1

§ 40a EStG enthält Vorschriften über die Pauschalierung der LSt bei Teilzeitbeschäftigung. Die Vorschrift schließt an § 40 EStG an und unterscheidet sich in ihrem Regelungsteil deutlich von § 40b EStG. Während § 40b EStG eine Steuervergünstigung aus sozialen Gründen enthält (§ 40b EStG Rz. 3), handelt es sich bei § 40a EStG, ebenso wie bei § 40 EStG, um eine Vereinfachungsvorschrift. Der LSt-Abzug soll in Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage verhältnismäßig gering ist, erleichtert werden.

Hieraus folgt, dass Zweck des § 40a EStG nicht die Sicherung eines bei regulärer Ermittlung der LSt anfallenden Steueraufkommens ist.[1] Weder ist die Pauschalierung unzulässig, wenn sie zu einer (offensichtlich) unzutreffenden Besteuerung führt, noch muss sichergestellt sein, dass der Pauschsteuersatz einen Durchschnitt bildet, der sich aus Fällen mit höherem und niedrigerem Individualsteuersatz ergibt. Es muss daher keine Mindestzahl von Arbeitnehmern vorliegen, für die die Pauschalierung erfolgt.

 

Rz. 2

Auch wenn § 40a EStG eine Vereinfachungsregelung ist, wirkt er in bestimmten Bereichen wie eine Steuervergünstigung. Dies gilt insbesondere für § 40a Abs. 2 EStG; die durch diese Vorschrift bewirkte steuerliche Begünstigung von Arbeitsverhältnissen, die nur einen geringen Umfang haben, hat die Herausbildung eines Arbeitsmarkts für Teilzeitbeschäftigte gefördert. Mitte 2021 waren 7,4 Mio. geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Einzugsstelle ("Minijob-Zentrale") gemeldet.[2] Die Beschäftigungskosten wurden durch die Pauschalierung der LSt sowie der Beiträge zur Sozialversicherung erheblich gemindert und machen in bestimmten Bereichen eine wirtschaftlich sinnvolle Beschäftigung von Arbeitnehmern überhaupt erst möglich.

 

Rz. 3

§ 40a EStG enthält fünf unterschiedliche Tatbestände:

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Einkommensteuergesetz / § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Einkommensteuergesetz / § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

  (1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, ...

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