Prof. Dr. Gerrit Frotscher
, Prof. Dr. Marcus Oehlrich
Rz. 365
In persönlicher Hinsicht erfasst werden alle ESt-Subjekte. Ist der Stpfl. an einer Personengesellschaft beteiligt und verbringt diese Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut in das Ausland, ist dieser Vorgang (anteilig) den Gesellschaftern zuzurechnen, da die Personengesellschaft im internationalen Steuerrecht als "transparent" behandelt wird. Sind an der Personengesellschaft sowohl Körperschaften als auch natürliche Personen beteiligt, ist bei jedem Wirtschaftsgut die Verbringung in das Ausland in Höhe der Beteiligungen der Körperschaften nach § 12 Abs. 1 KStG (fiktive Veräußerung), in Höhe der Beteiligungen der natürlichen Personen nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG (fiktive Entnahmen) zu behandeln.
Rz. 365a
Bei der ausl. Betriebsstätte gilt das Wirtschaftsgut aus deutscher Sicht in Höhe der Beteiligung der Körperschaften als fiktiv erworben, in Höhe der Beteiligungen der natürlichen Personen als fiktiv eingelegt. Da sowohl die fiktive Veräußerung/Anschaffung als auch die fiktive Entnahme/Einlage (aus deutscher Sicht) zum gemeinen Wert zu erfolgen haben, ergeben sich durch die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen keine Wertabweichungen.
Rz. 365b
Der Stpfl. muss Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit erzielen; § 4 Abs. 1 S. 3 EStG ist nur im Rahmen dieser Einkunftsarten anwendbar.
Rz. 366
In sachlicher Hinsicht werden Vorgänge erfasst, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht bei Veräußerung oder Nutzungsüberlassung des Wirtschaftsguts ausgeschlossen wird. Daraus folgt, dass der Tatbestand nicht an eine Veräußerung (oder einen sonstigen gewinnrealisierenden Vorgang) oder eine Nutzungsüberlassung anknüpft. In diesem Fall wird der Gewinn nämlich realisiert und könnte im Inland besteuert werden.
Rz. 366a
"Übertragungen", bei denen ...