Prof. Dr. Gerrit Frotscher
, Prof. Dr. Marcus Oehlrich
Rz. 361
Die Neuregelung über die Entstrickung in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG ist erstmals anzuwenden auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, d. h. erstmals für den Vz 2006.
Rz. 361a
Soweit das Wirtschaftsjahr dem Kj. entspricht, sind von der Anwendung daher nur Vorgänge betroffen, die ab 1.1.2006 verwirklicht worden sind. Das G. v. 7.12.2006 ist am 12.12.2006 veröffentlicht worden. Daher legt sich das Gesetz Rückwirkung zu, da es auf Vorgänge anwendbar ist, die vor seiner Verkündung eingetreten sind. Da die ESt nach § 36 Abs. 1 EStG aber erst mit Ablauf des Vz entsteht, also mit Ablauf des 31.12.2006, handelt es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung.
Rz. 361b
Problematischer ist die Anwendung für abweichende Wirtschaftsjahre. In diesem Fall endet das Wirtschaftsjahr regelmäßig vor der Verkündung des Gesetzes. Außerdem sind in diesem Wirtschaftsjahr Vorgänge enthalten, die noch in der Zeit vor dem 1.1.2006 liegen. Auch hier entsteht die ESt aber nach § 36 Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des Vz, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet, also ebenfalls erst mit Ablauf des 31.12.2006. Daher liegt (formal) auch insoweit eine unechte Rückwirkung vor. Allerdings greift das am 12.12.2006 verkündete Gesetz weit in das Jahr 2005 zurück.
Rz. 362 einstweilen frei
Rz. 362a
Das Problem der Rückwirkung ist durch G. v. 8.12.2010 verschärft worden. Nach § 52 Abs. 8b S. 2 EStG soll die Vorschrift insbesondere für Fälle, in denen ein bisher einer inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Stpfl. zugeordnetes Wirtschaftsgut einer ausl. Betriebsstätte dieses Stpfl. zuzuordnen ist, für die das einschlägige DBA die Freistellungsmethode vorsieht, bereits für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die vor dem 1.1.2006 enden. Gleiches soll für die Ergänzung durch S. 4 gelten; die Konkr...