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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 11.2 Überentnahmen als Bemessungsgrundlage

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 629

Nach § 4 Abs. 4a S. 1 EStG sind Schuldzinsen insoweit bei der Gewinnermittlung nicht abziehbar, als Überentnahmen getätigt worden sind.

Die Regelung ist nur anwendbar auf Schuldzinsen, die dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind. Diese Zinsen werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Überentnahmen) als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben eingestuft. Sind Zinsen nicht betrieblich, sondern privat veranlasst, sind sie schon dem Grunde nach keine Betriebsausgaben und daher nicht abzugsfähig; § 4 Abs. 4a EStG greift insoweit nicht ein.[1] Der Einleitungssatz, dass "Schuldzinsen … nicht abziehbar" sind, kann sich nur auf betrieblich veranlasste Schuldzinsen beziehen, da andere Schuldzinsen ohnehin nicht abziehbar sind. Die Vorschrift gibt keinen Hinweis darauf, dass sie von dem Veranlassungsprinzip des § 4 Abs. 4 EStG abweichen will. Daraus folgt eine "zweistufige Prüfung": Auf einer ersten Stufe ist zu ermitteln, ob die Zinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. Wird dies verneint, sind die Zinsen also privat veranlasst, sind sie in voller Höhe nicht abzugsfähig. Sind die Zinsen betrieblich veranlasst, ist auf einer zweiten Stufe Abs. 4a auf diese Zinsen anzuwenden, d. h. sie sind in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Zinsen aufzuteilen. Demnach muss geprüft werden, ob Überentnahmen den Betriebsausgabenabzug einschränken.[2]

 

Rz. 630

Für die Frage, ob die Zinsen dem Grunde nach Betriebsausgaben sind, gelten die Grundsätze der Rspr. zur Finanzierungsfreiheit (Rz. 622). Der Stpfl. kann also frei entscheiden, ob er privaten Aufwand mit Krediten finanzieren will (privat veranlasste Zinsen) oder betrieblichen Aufwand (betrieblich veranlasste Schuldzinsen). Die Einordnung in privat oder betrieblich veranlasste Darlehen hat nach dem tatsächlichen Verwendungszwec...

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