Rz. 11
Einen Anspruch auf Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags haben Menschen mit Behinderung, die in Deutschland unbeschränkt stpfl. sind. Der Begriff des Menschen mit einer Behinderung lehnt sich hierbei an § 2 Abs. 1 SGB IX an. Demnach gelten Menschen als mit einer Behinderung, "wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist". Folglich fallen altersbedingte Beeinträchtigungen (z. B. Hilflosigkeit eines Säuglings, altersbedingte Gebrechlichkeit) nicht hierunter.
Rz. 12
Nach den §§ 14ff. SGB XI sind in den Pflegegrad 4 bzw. 5 Menschen einzustufen, die über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (und im Umkehrschluss mithin "dauernd") hilflos sind. Unter Rückgriff auf die BFH-Rspr., nach welcher der Begriff "dauernd" einheitlich auszulegen ist, wird allgemein die Auffassung vertreten, dass eine Hilflosigkeit über einen Zeitraum von "lediglich" 6 Monaten ebenfalls ausreichend ist, um eine Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags zu rechtfertigen, obgleich dies dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 SGB IX widerspricht. Besteht die Beeinträchtigung in 2 Vz, ist der Pauschbetrag in jedem Vz zu gewähren, selbst wenn die Beeinträchtigung weniger als ein Jahr lang andauert. In Zweifelsfällen, die zwischen 2 Veranlagungsjahren liegen, ist ohnehin auf eine Prognose abzustellen. Fraglich ist allerdings, ob es im Nachhinein zu einer Aberkennung des Pauschbetrags kommen könnte, sofern Prognose und ggf. eine erfolgte Genesung erheblich voneinander abweichen.
Unfall mit anschließender Genesung
Der Stpfl. R erleidet im Dezember 01 infolge eines Autounfalls ein sch...