Rz. 10
Durch das G. v. 19.7.2006 gibt es als sog. Reichensteuer wieder eine fünfte Tarifstufe mit einer zweiten Proportionalstufe. Durch G. v. 2.3.2009 wurden der Grundfreibetrag und die Tarifgrenzen angehoben. Durch G. zum Abbau der kalten Progression v. 20.2.2013 ist der Grundfreibetrag für Vz 2013 und ab 2014 erhöht worden. Durch G. v. 16.7.2015 ist der Grundfreibetrag für den Vz 2015 und für den Vz 2016 erhöht worden. Ebenso ist zum Abbau der sog. kalten Progression eine Rechtsverschiebung aller übrigen "Tarif-Eckwerte" um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 (insgesamt 1,482 %) vorgenommen worden.
Durch G. v. 20.12.2016 ist der Grundfreibetrag für den Vz 2017 und den Vz 2018 erhöht worden. Zum weiteren Abbau der sog. kalten Progression ist eine weitere Rechtsverschiebung aller übrigen Tarif-Eckwerte für Vz 2017 um 0,73 % und für Vz 2018 um 1,65 % erfolgt.
Durch G. v. 29.11.2018 ist der Grundfreibetrag für den Vz 2019 und ab Vz 2020 wiederum erhöht worden. Es ist eine weitere Rechtsverschiebung der übrigen Eckwerte des Tarifs um 1,84 % (Vz 2019) bzw. 1,95 % (Vz 2020) erfolgt, durch das Zweite FamEntlG v. 1.12.2020. ist der Grundfreibetrag für die Jahre 2021 und 2022 erhöht und eine Rechtsverschiebung der Eckwerte für 2021 um 1,52 %, für 2022 um 1,50 % erfolgt.
Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.5.2022 erfolgte die weitere Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 aufgrund der stärker als erwarteten gestiegenen Verbraucherpreise.
Mit Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022 wurde der Grundfreibetrag für den Vz 2023 und Vz 2024 erneut angehoben. Zudem erfolgte zum Ausgleich der kalten Progression eine Erhöhung der übrigen Tarifeckwerte gestaffelt für 2023 und 2024 (mit Ausnahme des Tarifeckwerts, ab dem sog. Spitzen-(Reich...