Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 36
§ 2a Abs. 1 EStG ist nicht auf alle negativen Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat anzuwenden, sondern nur auf bestimmte Einkünfte, die aus einer Tätigkeit stammen, die vom inländischen Gesetzgeber als volkswirtschaftlich nicht sinnvoll eingestuft wird. Diese "Produktivitätsklausel" in Abs. 2 EStG ist § 5 AIG und § 1 Abs. 3 EntwLStG nachgebildet; die zu diesen Vorschriften entwickelten Auslegungsgrundsätze können daher zur Auslegung des § 2a EStG herangezogen werden. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass eine Aktivitätsklausel nur für die Tatbestände des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 vorgesehen ist, nicht z. B. bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Differenzierung ist nicht schlechthin sachwidrig.
Rz. 36a
Nach § 2a Abs. 2 EStG fallen daher folgende negativen Einkünfte aus einer Drittstaaaten-Betriebsstätte nicht unter § 2a Abs. 1 EStG (und sind damit als "produktive Einkünfte" durch die Nichtanwendung des § 2a Abs. 1 begünstigt):
- Herstellung und Lieferung von Waren, mit Ausnahme von Waffen;
- Gewinnung von Bodenschätzen;
- gewerbliche Leistungen, mit Ausnahme der in § 2a Abs. 2 EStG aufgeführten gewerblichen Leistungen.
Einkünfte, die nicht Betriebsstätteneinkünfte sind, gehören nicht zu den "aktiven" Tätigkeiten, fallen also unter § 2a Abs. 1 EStG. "Aktiv" kann die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (einschl. atypische stille Gesellschaft) sein, nicht aber die typische stille Beteiligung. Zu Einkünften von Drittstaaten-Körperschaften im Rahmen des § 2a Abs. 1 Nr. 3, 4 EStG (Rz. 23a, 23e).
Rz. 37
§ 2a Abs. 1 EStG ist nur dann nicht anwendbar, wenn die negativen Einkünfte der gewerblichen Betriebsstätte im Drittstaat ausschließlich oder fast ausschließlich aus der jeweils begünstigten Tätigkeit stammen. "Ausschließlich" be...