Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 23d
Abs. 1 Nr. 3 schließt den Ansatz von negativen Einkünften aus der Teilwertabschreibung (Nr. 3a) und der Veräußerung und der Entnahme von Anteilen an einer Drittstaaten-Körperschaft aus, die zu einem Betriebsvermögen gehört. Die Verlustberücksichtigung ist jedoch möglich, soweit der Tatbestand des Abs. 2 S. 2 vorliegt (Rz. 40b). Die Vorschrift ist durch G. v. 25.2.1992 mit Wirkung ab Vz 1992 eingefügt worden. Regelungsgrund ist, dass eine Besserstellung der ausl. Aktivitäten in Form einer Drittstaaten-Körperschaft gegenüber der Organisation in einer in einem Drittstaat belegenen Betriebsstätte (Nr. 2) vermieden werden soll. Verluste solcher Körperschaften wirken sich nicht im Inland aus, werden also direkt von § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht erfasst, können aber über "Hilfstatbestände", wie z. B. eine Teilwertabschreibung, wenigstens teilweise durch das Teileinkünfteverfahren in das Inland verlagert werden. Die Einkünfte der in Nr. 3 genannten Art gehören zu den ausl. Einkünften. Das Besteuerungsrecht ist regelmäßig dem Wohnsitzstaat des Stpfl. zugewiesen. Die Vorschrift hat für KSt-Subjekte insoweit keine Bedeutung, als bei diesen, unabhängig von dem Vorliegen eines DBA, Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG von der Besteuerung ausgenommen sind und Teilwertabschreibungen und gleichgestellte Vorgänge dementsprechend keine steuerliche Wirkung entfalten (§ 8 Abs. 3 KStG).
Rz. 23e
Voraussetzung für die Anwendung der Nr. 3 ist sowohl nach Buchst. a als auch nach Buchst. b der Vorschrift, dass es sich um Anteile an einer Drittstaaten-Körperschaft handelt. Ob eine "Körperschaft" vorliegt, ist nach deutschem Steuerrecht, nicht nach dem Recht des ausl. Staates, zu entscheiden. Eine ausl. Gesellschaft ist eine Körperschaft, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und...