Rz. 83
Aufwendungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn als Gegenleistung für die erbrachte oder zu erbringende Arbeit, wenn sie der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Förderung des Betriebsklimas dienen (s. auch Betriebsveranstaltungen Rz. 81). Dabei wird es sich regelmäßig um Zuwendungen handeln, die der ganzen Belegschaft zugutekommen sollen oder keine Marktgängigkeit besitzen. Hierzu zählen Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen wie Aufenthalts- oder Erholungsräume oder Dusch- und Bademöglichkeiten, sowie auch betrieblich notwendige Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern, Beförderungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (R 3.32 LStR 2023), die Möglichkeit privater Ortsgespräche ohne Entgelt sowie die Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten (steuerbefreit nach § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR 2023). Die ablehnende Haltung des BFH zur Überlassung von Tennis- und Squashplätzen an Arbeitnehmer wird sich kaum allgemein für Betriebssportmöglichkeiten rechtfertigen lassen.
Rz. 84
Sachzuwendungen betrachtet die Finanzverwaltung bis zu einem Wert von 60 EUR (Freigrenze) als nicht steuerbare Aufmerksamkeit, wenn der Arbeitnehmer sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses erhält, insbesondere ein Buch, Genussmittel oder Blumen (R 19.6 Abs. 1 S. 2 LStR 2023). Darüber hinausgehende Zuwendungen sind stpfl. Arbeitslohn, wenn nicht eine Steuerfreiheit gesetzlich vorgesehen ist. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist (R 19.6 Abs. 1 S. 3 LStR 2023).
Rz. 85
Arbeitslohn ist die unentgeltliche Überlassung von Tennis- und Squashplätzen an Arbeitnehmer, die Gestellung eines büromäßig eingerichteten Dienstwagens mit Fahrer an Vorstandsmitglieder für Fahrten zwischen Woh...