Dr. Constanze Wetzel, Joachim Moritz
Rz. 80
Nach § 17 Abs. 1 S. 3 EStG kann die wesentliche Beteiligung unmittelbar oder mittelbar sein. Eine unmittelbare Beteiligung liegt vor, wenn der Stpfl. selbst an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt ist. Eine mittelbare Beteiligung besteht, wenn der Stpfl. nicht selbst an der fraglichen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, sondern an einer anderen juristischen Person, die ihrerseits wiederum an der fraglichen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine Personenvereinigung vgl. Rz. 87.
Rz. 80a
Die Bedeutung der Einbeziehung der mittelbaren Beteiligung liegt darin, dass für die Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Beteiligung vorliegt, unmittelbare und mittelbare Beteiligung zusammenzurechnen sind. Zwar kann ein Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft mittelbar wesentlich beteiligt sein, ohne dass daneben eine unmittelbare Beteiligung besteht, dann kann er aber, mangels einer unmittelbaren Beteiligung, keine Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußern. Den Steuertatbestand des § 17 EStG erfüllt aber nur die Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Bedeutung im Rahmen des § 17 EStG gewinnt die mittelbare Beteiligung also nur durch die Zusammenrechnung mit der unmittelbaren Beteiligung für den Fall der Veräußerung dieser unmittelbaren Beteiligung.
Rz. 81
Die Höhe der mittelbaren Beteiligung richtet sich nach dem rechnerischen Anteil, der dem Stpfl. über die zwischengeschaltete juristische Person vermittelt wird.
A ist an der X-GmbH mittelbar zu (60 % von 60 % =) 36 %, zusammen also zu 41 % beteiligt.
Rz. 82
Für den Begriff der mittelbaren Beteiligung ist nicht Voraussetzung, dass nur eine juristische Person zwischengeschaltet ist, es kann auch eine Kette von mit...
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