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Frotscher/Geurts, EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge / 2.6 Besoldungsempfänger und Gleichgestellte (§ 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis 5 EStG)

Dirk Pick
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Rz. 44

Die Erstreckung der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamten und den Beamten versorgungsrechtlich gleichgestellte Personen[1] war im politischen Raum bei der Konzipierung der Rentenreform von vorneherein geplant.[2] Das Vorhaben konnte nicht zeitgleich mit dem AVmG durchgeführt werden, wurde aber alsbald mit Einfügen des § 69e BeamtVG mit Wirkung zum 1.1.2002 verwirklicht, sodass noch vor dem Inkrafttreten des § 10a EStG am 1.1.2002 der Wirkungsbereich des § 10a EStG durch Einfügen des in Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 auf die von dieser Änderung betroffenen Personengruppen erstreckt werden konnte.[3] Das Versorgungsniveau wird damit langfristig von 75 % auf 71,75 % und die Witwen-/Witwerversorgung von 60 % auf 55 % gesenkt.

 

Rz. 44a

Das BeamtVG regelt die Versorgung der Bundesbeamten, die entsprechenden Landesgesetze die der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Versorgungsgesetze gelten nach Maßgabe des DRiG und der Landes-Richtergesetze entspr. für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder.

 

Rz. 45

Empfänger von Besoldung i. S. v. § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 1 EStG sind gem. § 1 Abs. 1 BBesG bzw. den entsprechenden Landesbesoldungsgesetzen:

  • Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Ehrenbeamte),
  • Richter des Bundes und der Länder (ausgenommen ehrenamtliche Richter),
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • Anwärter (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst).
 

Rz. 45a

Besoldungsempfänger sind stets nur aktiv Beschäftigte. Ruhestandsbeam...

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