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Deutsches Richtergesetz

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§§ 1 - 45a Teil 1 [Bis 31.07.2021: Erster Teil] Richteramt in Bund und Ländern

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021.

§§ 1 - 4 Abschnitt 1 [Bis 31.07.2021: Erster Abschnitt] Einleitende Vorschriften

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021.

§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter

Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.

§ 2 Geltung für Berufsrichter

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

§ 3 Dienstherr

Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes.

§ 4 Unvereinbare Aufgaben

 

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

 

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

 

1.

Aufgaben der Gerichtsverwaltung,

 

2.

andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,

 

3.

Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,

 

4.

Prüfungsangelegenheiten,

 

5.

[1]den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

Bis 14.06.2021:

5.

den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

[1] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 15.06.2021.

§§ 5 - 7 Abschnitt 2 [Bis 31.07.2021: Zweiter Abschnitt] Befähigung zum Richteramt

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021.

§ 5 Befähigung zum Richteramt

 

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaft...

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