Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 118
KiSt ist eine Geldleistung, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV anerkannten inl. Religionsgemeinschaften aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben wird. Die KiSt wird i. d. R. nach § 51a EStG als Zuschlagsteuer zur ESt bzw. LSt erhoben.
Rz. 118a
Die anerkannten inl. Religionsgemeinschaften sind die evangelisch-lutherische, die römisch-katholische, die alt-katholische, die reformierte Kirche und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten jüdischen Kultusgemeinden. Zahlungen an ausl. Religionsgemeinschaften sind abziehbar, wenn sie an Religionsgemeinschaften in EU-/EWR-Mitgliedstaaten gezahlt werden und die Religionsgemeinschaft bei Ansässigkeit im Inland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen wäre (H 10.7 "KiSt an Religionsgemeinschaften in EU/EWR-Staaten" EStH 2023) .
Rz. 118b
Wie KiSt können Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften abgezogen werden, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Jahres keine KiSt erheben. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Stpfl. über die geleisteten Beträge eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. Abziehbar sind die Beträge, die in dem betreffenden Land von den anerkannten Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts erhoben werden, bei verschiedenen KiSt-Sätzen ist der höchste maßgeblich. Das gilt nicht, wenn der Stpfl. gleichzeitig als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Zahlung von KiSt verpflichtet ist (R 10.7 Abs. 1 EStR 2012) . Keine KiSt sind freiwillige Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder an andere religiöse Gemeinschaften entrichtet werden, da sie n...